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Elternbeirat und Zusatzangebote in der Kita: Rechte und Ablauf

von Clara Sommer15. September 20269 Min. Lesezeit
Elternbeirats-Sitzung in einem hellen Gruppenraum einer Kita: Mitglieder des Elternbeirats und eine Kita-Leitung sitzen entspannt-professionell an einem großen Tisch mit Notizen und Getränken

Welche Rolle hat der Elternbeirat bei externen Zusatzangeboten?

Der Elternbeirat ist in allen Bundesländern gesetzlich verankert und muss bei externen Zusatzangeboten in der Kita eingebunden werden, etwa bei kostenpflichtigen Sprach-, Musik- oder Bewegungskursen externer Anbieter. Wie weitreichend diese Beteiligung ausfällt, ob das Gremium also nur informiert, angehört wird oder bei der Kostenfrage mitentscheiden darf, regelt das jeweilige Landeskitagesetz. Für Kita-Leitungen und Träger heißt das: Bevor ein Vertrag mit einem Anbieter unterschrieben wird, ist der Elternbeirat einzubinden, nicht danach.

Was gilt als externes Zusatzangebot?

Externe Zusatzangebote sind Kurse und Aktivitäten, die ein Drittanbieter gegen ein separates Entgelt in den Räumen der Einrichtung anbietet, zum Beispiel Frühenglisch, musikalische Früherziehung, Kinderturnen oder Schwimmkurse. Sie stehen außerhalb des Regelbetriebs: Alles, was zur pädagogischen Konzeption der Einrichtung gehört, muss in den Elternbeiträgen enthalten sein und darf nicht an externe Anbieter ausgelagert werden. Genau diese Trennung macht Zusatzangebote für den Elternbeirat relevant, denn sie berühren sowohl das pädagogische Profil als auch die Geldbörsen der Familien.

Die bundesrechtliche Klammer liefert § 22a Abs. 2 SGB VIII: Die Erziehungsberechtigten sind an den Entscheidungen in wesentlichen Angelegenheiten der Erziehung, Bildung und Betreuung zu beteiligen. Die Ausgestaltung legen die Länder in ihren Kita-Ausführungsgesetzen fest. Der Elternbeirat dient dabei als Sprachrohr der Elternschaft gegenüber Träger und Leitung und hat generell ein Recht auf Information, Beratung und Anhörung.

  • Anliegen bündeln: Der Beirat sammelt Wünsche und Bedenken der Elternschaft zu einem geplanten Angebot und trägt sie gebündelt an Leitung und Träger weiter.
  • Meinung einholen: Er verschafft sich ein Bild, ob die Mehrheit der Eltern das Angebot möchte, zu welchem Preis und zu welchem Zeitpunkt.
  • Ergebnis zurückmelden: Er informiert die Elternschaft über die Entscheidung und die Gründe, auch wenn das Ergebnis ablehnend ausfällt.

Informations-, Anhörungs- und Beratungsrechte: die Grundstufen

Die Grundstufen der Beteiligung greifen auch bei externen Zusatzangeboten, selbst wenn das Gesetz diese nicht ausdrücklich beim Namen nennt. Ausschlaggebend ist, ob es sich um eine wesentliche Angelegenheit der Einrichtung handelt, und bei einem wöchentlichen kostenpflichtigen Kurs eines Drittanbieters ist das in der Praxis selten strittig. Was jede Stufe konkret verlangt, zeigt die folgende Übersicht.

BeteiligungsstufeWas das Gesetz verlangtBeispiel bei Zusatzangeboten
InformationDer Beirat wird unterrichtet, bevor wichtige Entscheidungen getroffen werden.Leitung stellt das geplante Angebot, den Anbieter und die Kosten in der Sitzung vor, bevor Verhandlungen abgeschlossen sind.
AnhörungDer Beirat darf Stellung beziehen, bevor entschieden wird; die Entscheidung selbst bleibt beim Träger.Der Beirat gibt eine Stellungnahme zur pädagogischen Passung und zu Bedenken aus der Elternschaft ab.
BeratungDer Beirat berät insbesondere über Jahresplanung, Personalausstattung, Öffnungs- und Schließzeiten und die Höhe der Elternbeiträge; die pädagogische Konzeption wird in enger Abstimmung mit ihm fortgeschrieben.Gemeinsame Beratung, in welches Zeitfenster der Kurs passt und wie die Elternschaft informiert wird.

Ein Beispiel für diese Grundstufen ist Bayern: Nach Art. 14 Abs. 2 BayKiBiG wird der Elternbeirat von Leitung und Träger informiert und angehört, bevor wichtige Entscheidungen getroffen werden. Er berät insbesondere über die Jahresplanung, den Umfang der Personalausstattung, die Öffnungs- und Schließzeiten sowie die Festlegung der Höhe der Elternbeiträge. Die Entscheidung über das Angebot selbst trifft der Träger; der Beirat bringt die Perspektive der Elternschaft ein.

Wann braucht es die Zustimmung des Elternbeirats?

Die Ausnahme von der Regel sind Entscheidungen mit finanzieller Wirkung auf die Eltern, und genau dort liegen kostenpflichtige Zusatzangebote. Sollen Eltern für einen externen Kurs separat zahlen, gehen einzelne Landesgesetze über Information und Anhörung hinaus. Die drei markantesten Regelungen im Überblick:

  • Nordrhein-Westfalen: Nach § 10 Abs. 5 KiBiz bedürfen Entscheidungen, die die Eltern in finanzieller Hinsicht berühren, grundsätzlich der Zustimmung des Elternbeirats. Ausdrücklich genannt sind vor allem die Planung und Gestaltung von Veranstaltungen für Kinder und Eltern sowie die Verpflegung, soweit es sich nicht nur um geringfügige Preissteigerungen im Rahmen allgemeinüblicher Teuerungsraten handelt.
  • Sachsen: Nach § 15 Abs. 4 SächsKitaG können Kosten, die durch zusätzliche Angebote der Kindertageseinrichtungen bedingt sind, gegenüber den Erziehungsberechtigten nur im Einvernehmen mit dem Elternbeirat geltend gemacht werden. Sagt der Beirat grundsätzlich Nein zu einem kostenpflichtigen Zusatzangebot, darf es nicht umgesetzt werden; der Beirat hat damit faktisch ein Vetorecht.
  • Bayern: Art. 14 Abs. 2 BayKiBiG regelt Information und Anhörung vor wichtigen Entscheidungen, unter anderem die Beratung zur Festlegung der Höhe der Elternbeiträge. Ohne Zweckbestimmung eingesammelte Spenden verwendet der Träger nach Art. 14 Abs. 4 BayKiBiG im Einvernehmen mit dem Elternbeirat.

Für die Praxis bedeutet das: Die rechtliche Hebelwirkung des Elternbeirats liegt fast immer bei der Kostenfrage. Ein Angebot, das die Einrichtung kostenlos begleitet und dessen Beitrag Eltern direkt mit dem Anbieter abrechnen, berührt die Zustimmungspflichten anders als ein Angebot, das über die Einrichtung oder aus Spendenmitteln finanziert wird. Die genaue Abgrenzung hängt vom jeweiligen Landesgesetz und vom Vertragsmodell ab, deshalb lohnt der Blick in die aktuelle Fassung des einschlägigen Gesetzes, bevor das Verfahren festgelegt wird.

Rechtslage im Bundesländervergleich: von KiBiz bis KitaFöG

Kita-Recht ist Ländersache. Gesetz, Paragraph und sogar der Name des Gremiums unterscheiden sich je nach Bundesland, während die Grundlogik dieselbe bleibt: eine gewählte Elternvertretung auf Einrichtungsebene mit Rechten, die von Information bis zur Zustimmung in Finanzfragen reichen. Die folgende Tabelle fasst die für diesen Artikel relevanten Länder zusammen.

BundeslandGesetzGremium auf EinrichtungsebeneBesonderheit bei Zusatzangeboten
Nordrhein-WestfalenKiBiz, § 10Elternversammlung, Elternbeirat, Rat der KindertageseinrichtungZustimmungspflicht bei finanzieller Wirkung auf Eltern.
BayernBayKiBiG, Art. 14ElternbeiratInformation und Anhörung vor wichtigen Entscheidungen; Beratung zur Höhe der Elternbeiträge.
BerlinKitaFöG, § 14Elternvertretung; bei mehr als 45 Kindern ein Elternausschuss aus den GruppenvertretungenEltern sind auch bei Maßnahmen oder Entscheidungen zu beteiligen, die zu finanziellen Belastungen führen.
SachsenSächsKitaG, § 15ElternbeiratEinvernehmenspflicht bei Kosten zusätzlicher Angebote.
Mecklenburg-VorpommernKiföG M-V, § 8ElternratRechte entsprechen den Grundstufen; Bezeichnung weicht ab.

Zwei Hinweise zur Handhabung: Erstens variieren Bezeichnung und Zusammensetzung, in Mecklenburg-Vorpommern heißt das Gremium Elternrat, in Rheinland-Pfalz Elternausschuss, in Berlin wird je nach Einrichtungsgröße zwischen Elternvertretung und Elternausschuss unterschieden. Zweitens wandern die Paragraphen durch Novellierungen, mehrere Länder haben ihre Kita-Gesetze in den letzten Jahren neu gefasst oder angepasst. Prüfen Sie deshalb immer die aktuell geltende Fassung des Landesgesetzes, bevor Sie ein Verfahren dokumentieren.

Der Beteiligungsprozess Schritt für Schritt

Ein sauberer, dokumentierter Ablauf schützt beide Seiten: die Elternvertretung vor dem Vorwurf, übergangen worden zu sein, und die Leitung vor Nachfragen aus der Elternschaft. Bewährt hat sich ein Ablauf, bei dem der Elternbeirat eingebunden wird, bevor der Vertrag mit dem Anbieter steht, nicht danach.

  1. 1.Frühzeitig einbinden: Setzen Sie das Thema auf die Agenda der nächsten Elternbeiratssitzung, solange noch nichts entschieden ist. Verschicken Sie Einladung und Tagesordnung rechtzeitig, in der Praxis hat sich eine Vorlaufzeit von rund einer Woche bewährt.
  2. 2.Sachlage vorstellen: Leitung oder Träger stellen Anbieter, Konzept, Zeitfenster, Kosten pro Kind und Abrechnungsweg vor, idealerweise mit schriftlichen Unterlagen des Anbieters.
  3. 3.Kriterien beraten: Der Beirat prüft die pädagogische Passung zur Konzeption der Einrichtung, die Kosten für die Familien, das Zeitfenster innerhalb der Betreuungszeit sowie Versicherung und Qualifikation des Anbieters.
  4. 4.Meinung der Elternschaft einholen: Bei gröþeren Entscheidungen lohnt eine kurze Elternbefragung, damit der Beirat weiß, ob das Angebot gewollt ist und welche Zeiten akzeptiert werden.
  5. 5.Formal abstimmen: Wo das Landesrecht mehr als eine Anhörung verlangt, stimmt der Beirat ab und der Beschluss wird mit Stimmenzahl festgehalten.
  6. 6.Ergebnis dokumentieren und weitergeben: Protokoll erstellen und die Elternschaft über das Ergebnis informieren, auch über die Gründe bei einer Absage.

Das Protokoll ist das zentrale Dokument. Hilfreich ist es, Ort, Datum und Uhrzeit des Treffens, alle anwesenden und entschuldigten Mitglieder, weitere Teilnehmende sowie das Ergebnis zu jedem Tagesordnungspunkt festzuhalten; bei Abstimmungen wird der Beschluss inklusive der Anzahl der Stimmen vermerkt. Achten Sie auf Datenschutz und formulieren Sie Redebeiträge neutral. Ein solches Protokoll ist später die Grundlage, auf die sich Leitung, Träger und Beirat gleichermaßen berufen können.

Typische Streitfragen: Kosten, Freiwilligkeit und Auswahl

Trotz sauberem Prozess entstehen Konflikte meist an drei Stellen: wer zahlt, ob die Teilnahme wirklich freiwillig ist und wie der Anbieter ausgewählt wurde. Alle drei Fragen haben rechtliche Anker, die sich auch ohne Landesgesetzeslektüre kurz zusammenfassen lassen.

StreitfrageRechtlicher AnkerPraktische Konsequenz
KostenExterne Drittanbieter dürfen Zusatzangebote in den Räumen der Kita durchführen und Beiträge direkt mit den Eltern abrechnen; das ist unabhängig vom Elternbeitragsdeckel zu bewerten.Wo das Landesrecht Zustimmung oder Einvernehmen verlangt, hängt die Kostenerhebung am Beschluss des Elternbeirats.
FreiwilligkeitDie Teilnahme an Zusatzangeboten ist freiwillig und darf kein Aufnahmekriterium der Kita sein. Kinder, die nicht teilnehmen, verbleiben in ihrer Gruppe; eine Aufteilung auf andere Gruppen ist zu vermeiden.Kein Kind darf wegen einer Nichtteilnahme benachteiligt werden; die Gruppe bleibt während des Kurses zusammen betreut.
Auswahl und AufsichtDer Einrichtungsträger muss kostenpflichtige externe Angebote gegenüber dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe anzeigen. Auch wenn ein Teil der Kinder am Zusatzangebot teilnimmt, liegt die Verantwortung und Aufsichtspflicht bei den Mitarbeitenden der Kita.Anbieterauswahl nach nachvollziehbaren Kriterien und dokumentiertem Beteiligungsverfahren statt Einzelentscheidung.

Ein Sonderfall verdient Aufmerksamkeit: knappe Familienbudgets. Wenn ein Angebot gewünscht ist, aber nicht alle Familien den Beitrag tragen können, kommen eine Finanzierung über das Bildungs- und Teilhabepaket oder eine Sammelaktion unter Eltern in Betracht. Um Eltern mit geringen finanziellen Mitteln nicht in einen Zahlungszwang zu bringen, sollte eine solche Geldsammelaktion anonym erfolgen. Manche Kitas schließen kostenpflichtige Angebote von vornherein aus, um kein Kind von Aktivitäten auszuschließen; auch das ist eine legitime Entscheidung des Elternbeirats.

Zusammenarbeit mit externen Bildungsanbietern gestalten

Rechtssicherheit ist die eine Seite, gute Zusammenarbeit die andere. Leitung, Träger und Elternbeirat tun sich leichter mit einem externen Anbieter, wenn die Erwartungen von Anfang an schriftlich festgelegt sind und das Angebot klar als Ergänzung zum Regelbetrieb erkennbar bleibt. Hilfreich ist ein Kriterienkatalog, an dem sich der Beirat bei der Beratung orientieren kann:

  • Pädagogisches Konzept: Das Angebot passt zur Konzeption der Einrichtung, ersetzt sie aber nicht und ist kein Bestandteil ihrer Umsetzung.
  • Qualifikation des Personals: Kursleitungen mit pädagogischer Eignung und erweitertem Führungszeugnis, bei Sport- und Schwimmangeboten entsprechende Befähigungsnachweise.
  • Transparente Bedingungen: Kosten pro Kind und Kursstunde, Abrechnung direkt mit den Eltern, klare Absage- und Vertretungsregeln.
  • Klare Trennung zum Regelangebot: Der Anbieter akzeptiert die Vorgaben zur Freiwilligkeit aus dem Abschnitt zu den typischen Streitfragen.

Ein Beispiel für einen solchen Anbieter ist LearningBirds, ein Bildungsanbieter, der Kurse wie Frühenglisch mit Muttersprachlerinnen oder frühkindliche Musikerziehung direkt in Kitas anbietet, ohne Teil der pädagogischen Konzeption der Einrichtung zu sein. Die zehn Lernwelten von Frühenglisch über Lesen & Schreiben bis Turnen & Bewegung sind auf der Übersichtsseite beschrieben. Für Kita-Leitungen, die externe Anbieter einbinden wollen, lohnt auch der Blick in den Ratgeber zu Zusatzangeboten in der Kita mit Kriterien wie Kinderschutz und Kooperationsvereinbarung.

Wer einen Anbieter prüfen will, sollte auf nachvollziehbare Qualitätsstandards achten, etwa erweiterte Führungszeugnisse der Kursleiterinnen und kleine Gruppen; einen Eindruck davon vermittelt die Seite Vertrauen & Sicherheit. Offene Fragen zu Kooperation, Zeitfenstern und Ablauf in der Einrichtung klären Leitungen und Träger am schnellsten direkt über den Kontakt. Der einfachste Weg, ein Angebot kennenzulernen, ist eine unverbindliche Schnupperstunde: Über Schnupperstunde buchen wählen Sie Kursart, Lernwelt und Wunschtermin. So kann der Elternbeirat auf Basis eines konkreten Eindrucks abstimmen, statt auf Beschreibungen allein angewiesen zu sein.

Häufige Fragen

Muss der Elternbeirat bei externen Zusatzangeboten zustimmen?

Das hängt vom Bundesland ab. Grundsätzlich hat der Elternbeirat nur Informations-, Anhörungs- und Beratungsrechte; berührt ein Angebot die Eltern finanziell, verlangen einzelne Länder zusätzlich eine Zustimmung oder ein Einvernehmen. Die einschlägigen Paragraphen für NRW, Sachsen und Bayern finden Sie im Abschnitt zur Zustimmung weiter oben. Prüfen Sie immer die aktuelle Fassung Ihres Landeskitagesetzes.

Dürfen externe Anbieter Kosten direkt mit den Eltern abrechnen?

Ja, das ist in der Regel zulässig und unabhängig vom Elternbeitragsdeckel zu bewerten, solange ein externer Drittanbieter das Angebot in den Kita-Räumen durchführt. Voraussetzungen sind Freiwilligkeit der Teilnahme und die Anzeige des kostenpflichtigen externen Angebots gegenüber dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, wie es die Stellungnahme des schleswig-holsteinischen Sozialministeriums beschreibt.

Was passiert, wenn der Elternbeirat ein Zusatzangebot ablehnt?

In Bundesländern mit Zustimmungs- oder Einvernehmenspflicht darf ein kostenpflichtiges Angebot ohne den Beschluss des Elternbeirats nicht umgesetzt werden, der Beirat hat dort faktisch ein Vetorecht. Wo nur Anhörungsrechte gelten, bleibt die Entscheidung beim Träger, die Anhörung und ihre Ergebnisse sollten aber dokumentiert werden.

Darf die Kita den Besuch eines Zusatzangebots zur Bedingung machen?

Nein. Die Beanspruchung externer Zusatzangebote ist freiwillig und darf kein Aufnahmekriterium der Kita sein. Kinder, die nicht teilnehmen, müssen während des Angebots in ihrer Gruppe verbleiben können, und die Aufsichts- und Verantwortungspflicht liegt weiterhin beim Team der Einrichtung.

Welche Rolle spielt der Träger bei der Auswahl des externen Anbieters?

Der Träger entscheidet grundsätzlich über die Zusammenarbeit mit externen Anbietern, muss den Elternbeirat aber je nach Landesrecht informieren, anhören oder zustimmen lassen. Kostenpflichtige externe Angebote sind dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe anzuzeigen, und das Angebot darf nicht Teil der Umsetzung der pädagogischen Konzeption der Einrichtung sein.

Was gehört ins Protokoll einer Elternbeiratsentscheidung über ein Zusatzangebot?

Notiert werden sollten Thema und Anlass, die vorgestellten Kriterien und Alternativen, das Abstimmungsergebnis mit Stimmenzahl, die verantwortlichen Personen und die vereinbarten Fristen. Ein solches Protokoll schützt alle Beteiligten, macht die Beteiligung nachvollziehbar und dient als Grundlage für die Information der Elternschaft.

Wie werden Zusatzangebote von der pädagogischen Konzeption abgegrenzt?

Regelangebote müssen in der Kita erfolgen und in den Elternbeiträgen inbegriffen sein, ein Outsourcing an Dritte ist unzulässig. Zusatzangebote ergänzen das Angebot, dürfen aber kein Bestandteil der Umsetzung der pädagogischen Konzeption sein, und möglichst sollten sie in Randzeiten am Nachmittag stattfinden.

Quellen

  1. [1]gesetze-im-internet.de
  2. [2]kitazentrale.de
  3. [3]bildungsserver.de
  4. [4]gesetze-bayern.de
  5. [5]lexmea.de
  6. [6]revosax.sachsen.de
  7. [7]kita-rat-dresden.de
  8. [8]gesetze.berlin.de
  9. [9]kita-eltern-sh.de
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